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Das Fotografieren in Innenräumen (Gebäuden) – Hausrecht und „property release“

Aufnahmen im Außenbereich, in der freien Natur, in öffentlichen Anlagen usw. sind sicherlich schön, jedoch sind Gebäude als Hintergrund oder aus selbstständiges Motiv ebenfalls sehr interessant. Rechtlich kritisch wird es, wenn von der Außen Ansicht des Gebäudes in die Innenräume gewechselt wird. Hier ist es dann mit der Panoramafreiheit auf jeden Fall vorbei. Schon Außenaufnahmen eines Gebäudes können bei späterer Veröffentlichung das Urheberrecht des Architekten verletzen. Darüber hinaus kann auch das Eigentumsrecht hinsichtlich des Grundstücks bzw. das Hausrecht eine erhebliche Rolle spielen.

Außenaufnahmen von Gebäuden sind i.d.R. in Deutschland durch die Panoramafreiheit bzw. nach § 59 UrhG zulässig. Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen ist möglich. Bedingung hierfür ist jedoch erst diese Aufnahmen von einem öffentlich zugänglichen Weg oder einer Straße aus gemacht wurden und dabei nicht auf besondere Mittel, wie eine Hebebühne, eine Leiter, ein Kran zurückgegriffen wurde. Der Standpunkt muss allgemein zugänglich sein. Ein hoher Baum oder eine Wohnung im zweiten Stock des angrenzenden Grundstücks sind nicht allgemein zugänglich.
Bei Aufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit braucht der Eigentümer des Gebäudes, welches fotografiert wird, hierfür auch keine Genehmigung zu erteilen, da weder sein Eigentumsrecht noch das aus diesem folgende Hausrecht berührt wird.
Zu beachten ist, dass bei einer Veröffentlichung auf keinen Fall der Name des Hausbewohners und/oder eine Anschrift genannt wird, überdies erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen kann oder sogar Datenschutzinteressen berührt. Nur die Pressefreiheit (mit vorheriger Zustimmung des Eigentümers) kann den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls rechtfertigen (Bericht über Wohnhaus einer prominenten Person).

Werden Innenaufnahmen gefertigt, so entscheidet allein der Eigentümer, gegebenenfalls auch der Mieter ob und inwieweit ein Grundstück oder Gebäude betreten werden darf. Der Eigentümer kann individuell bestimmen, ob privat oder kommerziell fotografiert werden darf und in welchem Umfang die Veröffentlichung erfolgen darf.
Der Eigentümer kann auch bestimmen, ob mit Blitz oder Stativ die Aufnahmen unterstützt werden dürfen. Auch kann der Eigentümer bestimmen, dass für die Fotografiererlaubnis ein Entgelt zu zahlen ist.

Dies gilt auch für Gebäude, die üblicherweise der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie Schlösser, Parkhäuser, Museen oder Veranstaltungshallen, Bahnhöfe und Bahnanlagen, Hafenanlagen, ehemalige Militärgelände, … .

Bei einem privates Grundstück gilt hier dasselbe: Aufnahmen dort fallen nicht unter die Panoramafreiheit. Es wird daher eine Fotografiererlaubnis (property release) auch hier benötigt.
Es ist also besonders auch bei so genannten „Lost places“ sehr gefährlich (neben ggf. dem Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs) dort Aufnahmen zu machen und diese zu veröffentlichen.
Es kann zwar sein, daß es dem oder den nicht näher bekannten Eigentümern egal ist (sie kümmern sich ja nicht um ihr Objekt), aber es können erhebliche Schadenersatzansprüche drohen.

Von daher gilt immer, wenn man sich nicht sicher ist: Fotografiererlaubnis / Property relaease lieber vorher einholen.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn sich ein Autor in einem wissenschaftlichen Artikel mit der Innen- und Außenarchitektur näher befasst und zur Dokumentation seines Artikels entsprechende innen und Außenaufnahmen hinzufügt. Hier gilt der Sonderfall des Zitatrechts gem. § 51 Z. 1 UrhG.