Rechtlicher Status – Fotograf, Lichtbildner, Fotodesigner, Bildberichterstatter, Künstler?
1. Historisch – Der Fotografenmeister
Nach der alten Handwerksordnung durfte sich nur Fotograf bzw. Photograph nennen, der auch einen entsprechenden Meisterbrief in der Tasche hatte. Wer sonst fotografisch tätig war, war dann entweder Fotografengeselle (mit Gesellenprüfung) oder in einem ganz anderen Beruf tätig, der nur bedingt mit handwerklicher Fotografie zu tun hatte. Mit der Handwerkerrechtsnovelle 2004 wurde die Tätigkeit des Fotografen vom Meisterzwang ausgenommen und ist nun zulassungsfreies Handwerk.
2. Aktueller Status und Bezeichnungen
Im „Volksmund“ wird fast jeder, der einen „professionellen Eindruck“ mit einer Kamera macht, gerne als Fotograf bezeichnet. So manch einer oder eine nennt sich auch so, sobald er oder sie sich eine teure Kamera gekauft haben. Juristisch sieht es aber ein wenig differenzierter aus:
a) Der (Foto-) Künstler
Grundsätzlich ist der Künstler ein freier Beruf, der – mit Mühe – so auch vom Finanzamt anerkannt wird. Hier wird die Fotografie künstlerisch betrieben, d.h. fotografische Kunstwerke geschaffen. Dabei ist wichtig, zu berücksichtigen, daß man dann seine Kunstwerke dann selbst verkauft. Wer für Bildagenturen oder als Kunsthandwerker Fotos produziert ist kein Künstler mehr.
Gerichtlich gibt es zur Abgrenzung Fotograf – Künstler wahrscheinlich nur die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 4.6.1998 (Az. B 3 KR 11/97 R), die aber in der heutigen Zeit nur wenig weiter hilft:
Kennzeichnend für die künstlerische Fotografie sind die Motivwahl und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (zB Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung, Verfremdungseffekte, Weichzeichnung) … Ein Fotograf in seiner Betätigung als „künstlerischer Fotograf“ ist hingegen Künstler und nicht Handwerker (vgl BVerfG, Beschluß vom 12. November 1991- 2 BvR 281/91 – NStZ 1992, 238 = GewArch 1992, 133)
Vieles aus dieser nun fast 2 Jahrzehnte zurückliegenden Entscheidung ist mit moderner Bildbearbeitung und dem aktuellen „Bild“ des Fotografen sicher nur noch begrenzt anwendbar, da jeder (ernsthafte) Fotograf zumindest einige dieser Gesichtspunkte bei seinen Fotos auch berücksichtigt ohne gleich Künstler zu sein.
Die Kriterien für den „Künstler“ werden daher inzwischen weit höher angesiedelt werden müssen. Es ist auch fraglich, ob dann die Zwangsmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse so wünschenswert ist.
b) Der Fotodesigner
Hier gilt es den Fotodesigner rein aufgrund seiner Tätigkeit und den studierten Fotodesigner zu unterscheiden, da es hier einen Studiengang gibt und nicht vorgetäuscht werden darf, man hätte dieser absolviert und ein entsprechendes Diplom. Die Bezeichnung Designer oder Fotodesigner ist nicht geschützt, aber die Berufsbezeichnung „Fotodesigner (staatlich geprüft)“ oder „Diplom-Foto-Designer“ verbunden mit dem akademischen Grad darf nur nach einer entsprechend erfolgreich absolvierten Ausbildung (mit berechtigendem Abschluß) geführt werden. Viele Autodidakten verwenden die „einfache“ Berufsbezeichnung Fotodesigner. Je mehr sie sich jedoch dem Bereich der handwerklichen Fotografie mit den klassischen Fotografenaufgaben nähern, desto mehr ist das tatsächliche Berufsbild „Fotograf“.
c) Der Lichtbildner
Dies ist im Grunde nur die alte Bezeichnung für einen Fotografen. Auch hier sind die Ausführungen des BSG hilfreich:
Die Tätigkeit eines „Lichtbildners“, die im wesentlichen zwar die Tätigkeit des Fotografen umfaßt (im allgemeinen Sprachgebrauch ist „Lichtbildner“ eine veraltete Bezeichnung für den Fotografen, vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl 1994; Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl 1998 „Lichtbild“; Meyers Enzyklopädisches Lexikon 9. Aufl 1975 „Lichtbild“), geht aber noch darüber hinaus (vgl Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl 1994, § 2 RdNr 74, 75 und § 72 RdNr 2 bis 10) und kann nur dann als künstlerischer Natur angesehen werden, wenn sie sich mit der Herstellung von „Lichtbildwerken“ iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) befaßt, die- im Unterschied zu einfachen „Lichtbildern“ iS des § 72 Abs 1 UrhG – eine „persönliche geistige Schöpfung“ (so ausdrücklich § 2 Abs 2 UrhG) darstellen.
Diese Bezeichnung bleibt daher schlicht eine Alternative für „Fotograf“ ohne weitere „Qualifikation“, bzw. Fotograf ist im engeren Sinne die Berufsbezeichnung des Lichtbildners.
d) Der Fotograf
Hier handelt es sich um einen Autodidakten, einen Fotografengesellen oder auch um einen Fotografenmeister, der den handwerklichen Beruf des Fotografen ausübt. Ob Haupt- oder Nebenberuf ist dabei relativ egal. Fotograf ist zulassungsfreies Handwerk nach der Handwerksordnung und daher besteht auch entsprechende Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. Wer somit überwiegend den „Ausbildungsbereichen“ Porträtfotografie, Produktfotografie, Industrie- und Architekturfotografie, Wissenschaftsfotografie oder auch der Hochzeitsfotografie (= viele Portraits) nachgeht, ist als Fotograf zu qualifizieren.
Die Wahl der entsprechenden Berufsbezeichnung/Tätigkeitsbezeichnung oder auch der Eintrag in entsprechende Verzeichnisse oder das Telefonbuch führen natürlich erst Recht dazu, daß das Berufsbild des Fotografen erfüllt wird bzw. erfüllt werden soll.
Den Anschein eines nicht vorhandenen „Fotografenmeisters“ sollte man natürlich tunlichst vermeiden.
e) Der Bildberichterstatter
Der Bildberichterstatter kann neben dem Künstler freiberuflich (nicht gewerblich) tätig sein. Er bekommt seine Aufträge von Zeitungs- oder Zeitschriftenredaktionen oder verkauft diesen seine Fotos. Ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg 2007 zieht da allerdings enge Grenzen bei einem „Modefotografen“. Auch wenn hier die Bilder für redaktionelle Modeberichterstattung verwendet werden, geht das FG davon aus, daß der Bildberichterstatter hier als gewerblicher Modefotograf tätig war, da er von der Redaktion hinsichtlich des „Wie“ der Umsetzung freie Hand hatte und Models, Gestaltung und Location selbst bestimmt hatte. Fashionfotografie kann hier für einen Bildberichterstatter „gefährlich“ werden. Allgemein kann man feststellen, daß hier die Meßlatte für die Anerkennung als Bildberichterstatter um einiges höher gelegt wurde. Sobald sich ein Bildberichterstatter zu sehr in das Berufsbild des Fotografen begibt, ist er dann ggf. schnell seinen Freiberuflerstatus los und gewerblicher Fotograf.