Street Photography kann jetzt schon beim Fotografieren strafbar sein

Street Photography kann jetzt schon beim Fotografieren strafbar seinStrafgesetzbuch - street photography strafbar

Mehr still und heimlich wurde mit ganz anderer Zielsetzung  durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (verkündet im Bundesgesetzblatt vom 26. Januar 2015) unter anderem der § 201a StGB neu gefaßt und lautet nun wie folgt:

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.  von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.   herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.  sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Neu ist hier vor allem Abs. 1 Nr. 2, der bereits das Anfertigen von Bildern unter Strafe stellt, die eine hilflose Person abbilden und deren Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt wird.
Obdachloser in Würzburg - bei Dreharbeiten vom Dadord Wuerzburch - Vollmond
„Obdachloser“ in Würzburg – bei Dreharbeiten vom Dadord Würzburch – Vollmond

Was vielleicht für exzessive Partybilder und ähnliches gedacht war, trifft aber auch auf den betrunkenen Obdachlosen, eine Bettlerin oder ähnliche Motive zu, die in der street photography oder Straßenfotografie sehr beliebt sind. Details hierzu werden erst im Lauf der Zeit durch die Rechtsprechung geklärt werden.
Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) war schon immer das Einverständnis der abgebildeten Person notwendig, wenn eine solche Aufnahme veröffentlicht werden soll. Die konnte bisher auch nach der Aufnahme eingeholt werden. Jetzt kann schon durch Drücken des Auslösers eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren drohen!

Ausnahmen stellen die (nachgewiesenen!) überwiegenden Interessen von Kunst und Wissenschaft und im journalistischen Bereich dar. Ein Presseausweis oder ein belegbares Kunstprojekt oder Forschungsprojekt kann hier die „Rettung“ sein, muß aber nicht ausreichen …
Die Nr. 4 des Abs. 1 gilt auch für „alte“ befugt entstandene Fotos (mit Einverständnis des Person), die aktuell „unbefugt“ zur Persönlichkeitsverletzung genutzt bzw. mißbraucht werden.
Auch der Abs. 2 kann sich auf alte Fotos beziehen, wenn diese aktuell unbefugt an Dritte weitergegeben werden!

Ein Strafantrag der geschädigten Person ist nach § 205 StGB grundsätzlich erforderlich (Antragsdelikt), aber ein übereifriger Polizeibeamter oder ein/eine karrieregeile(r) Staatsanwalt/Staatsanwältin kann auch wegen des (angeblichen) besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten …

Es ist also nunmehr angeraten, sich noch mehr Gedanken zu machen, ob ein Foto gesetzlich zulässig ist. Das Risiko ist in jedem Fall insgesamt größer geworden.