Umfang der Beseitigungspflicht für Online-Fotos nach Unterlassungserklärung – OLG Karlsruhe

Unterlassungserklärung und ihre Folgen …

Wird ein Lichtbild gem. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, so geschieht dies schon mir der abstrakten Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL, da das betroffene Lichtbild dann zum Beispiel auch durch Suchmaschinen gefunden werden kann.

OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 58/11, Urteil vom 12. September 2012

Ähnlich hat auch das  OLG Hamburg im Urteil vom 14.3.2012, Az.:  5 U 87/09 entschieden.

In der Konsequenz bedeutet dies, daß bei einer entsprechenden Unterlassungserklärung wirklich alle betroffenen Fotos zu entfernen sind (ggf. auf mehreren Servern u.a.).
Jeder einzelne Speicherort ist sorgfältig zu überprüfen. Geschieht dies nicht, wird die Vertragsstrafe entsprechend der Unterlassungserklärung fällig.

Man muß daher einer Beseitigungspflicht vollumfänglich nachkommen!

Quelle: OpenJur