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Gesetze zum Fotorecht und Bildrecht

Zahlreiche Gesetze und Vorschriften gilt es beim Fotografieren und bei der Veröffentlichung von Fotos zu beachten.

1. Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Dies ist die wesentlichste Norm im Bereich des Urheberrechts. Es regelt, welche Werke wie geschützt werden, wer Urheber oder Miturheber ist, welche Verwertungsrechte und Nutzungsrechte es gibt und enthält auch Strafvorschriften und Schranken des Urheberrechts. Das Fotorecht gehört zum großen Teil hierher (Lichtbildwerke). Das Gesetz ist hier zu finden: UrhG

2. Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)

Dieses ist zum größten Teil im Urheberrechtsgesetz aufgegangen. In Kraft geblieben sind nur die Teile, die das Recht am eigenen Bild regeln (im Einzelnen sind dies die §§ 22, 23, 24, 33, 37, 38, 42, 43, 44, 48 u. 50 KUG).
Hier im Detail: KunstUrhG

3. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und GG (Grundgesetz)

Neben den allgemeinen Rechtsgrundlagen (für z.B. Schadenersatz, Unterlassungsansprüche im BGB) findet sich in Art. 13  GG das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung, die neben dem normalen Hausrecht besonderen Schutz genießt.

4 . Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Auch für Fotografen und Models gilt, daß sie sich im Wettbewerb fair verhalten müssen. Das UWG gewährt Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche,  Beseitigungsansprüche, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche.  Es dient dem Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Methoden im Wettbewerb. So ist die Herabsetzung von Konkurrenten (Anschwärzen, Verläumden) auch insbesondere nach diesem Gesetz verboten.  Auch das „Kopieren“ (nachahmendes Nachstellen) von Fotos nach einem anderen Foto kann wettbewerbswidrig sein (und ist daneben nach § 23 UrhG unzulässig).