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Impressumspflicht

Pflicht zur Anbieterkennzeichnung – Impressum

Impressumspflicht

Jede Seite muß ein Impressum haben!

1. Die Impressumspflicht (Anbieterkennzeichung) ergibt sich für jeden, der etwas online „veröffentlicht“ aus § 5 TMG (Telemediengesetz).

§ 5 Allgemeine Informationspflichten
 (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

„Geschäftsmäßig“ bedeutet nicht, daß es gewerblich oder beruflich sein muß. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig.
So heißt es zu § 3 TMG: „nachhaltiges Angebot von Telekommunikation … mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“ = jede Information auf einer Internetseite, die dauerhaft von jedem einsehbar ist.
Alles was über den höchstpersönlichen Bereich (Familie, geschlossener Benutzerkreis) hinaus „veröffentlicht“ wird, ist geschäftsmäßig. Damit gibt es im Grunde keine Seiten mehr ohne Impressumspflicht (allenfalls passwortgeschützte Bereiche).
Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn man nur das Gesetz und die Begründung näher betrachtet: Private Homepage als Teledienst
Ein Impressum muß vollständig sein. Eine kostenpflichtige Abmahnung riskiert schon, wer die Straße und/oder Hausnummer wegläßt (eine Postfachangabe ist unzulässig), oder das zuständige Gericht bei Angabe der Handelsregisternummer nicht erwähnt.

Mit dem eigenen Auftritt im Internet besteht nicht nur Gefahr durch Mitbewerber, Konkurrenten und Verbraucherschutzvereinigungen, wenn kein gesetzeskonformes und vollständiges Impressum vorhanden ist – auch Behörden interessieren sich für die Verstöße, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000,– EUR geahndet werden können (§ 16 TMG).

2. Soziale Netzwerke, Model-Kartei, Verzeichnisse mit „Angebotsinhalten“

Die Rechtsprechung (insbesondere das LG Aschaffenburg, Az.: 2 HK O 54/11) hat zudem inzwischen geklärt, daß diese Pflicht auch für Seiten in sozialen Netzwerken gilt.
Jede „Seite“ auf Facebook, die nicht ausschließlich ein privates Profil ist, muß daher ein Impressum haben. Wird ein Profil auch „geschäftsmäßig“ genutzt, ist auch dieses mit Anbieterkennzeichnung zu versehen.
Das Impressum muß deutlich und leicht erkennbar sein – Impressum-Apps funktionieren auf mobilen Endgeräten ggf. nicht … Ein direkter Link auf die Impressumsseite der Homepage wird als zulässig angesehen. Mit dem neuen Impressumsfeld von Facebook sollte dies oben deutlich sichtbar sein (Buttons umsortieren!).
Natürlich gilt diese Rechtsprechung damit auch für andere soziale Netzwerke incl. XING, Google+, die Model-Kartei, Verzeichnisse mit mehr Information als ein Telefonbuch, usw.!

3. Mindestangaben

  • vollständiger Name
  • vollständige Anschrift (mit Straße und Hausnummer – kein Postfach!)
  • e-mail-Adresse (Kontaktformular reicht nicht!)
  • Telefonnummer (zur „unmittelbaren Kontaktaufnahme“ – vgl. oben)

4. Weitere Angaben – falls vorhanden oder erforderlich:

  • Umsatzsteuer-ID-Nummer (nicht die „private“ Steuernummer!)
  • ggf. Rechtsform
  • ggf. Vertretungsberechtigte
  • bei Firmen im Handelsregister die erforderlichen Zusatzangaben
  • ggf. weitere Pflichtangaben durch das entsprechende Berufsrecht

5. Weitere Urteile zur Impressumspflicht auf Facebook u.a.:

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11 (vom OLG Frankfurt bestätigt)
LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.14, Az. 11 O 72/14 – Impressumspflicht auch in Verzeichnissen (Model-Kartei u.a.)
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 O 51/14 (Impressum bei XING-Profil)

6. Zusammenfassung

Zusammenfassend bedeutet dies, daß jeder Fotograf (sei es Profi oder nur Hobby bzw. TFP) und jedes Model (egal ob Hobby oder Profi) der Impressumspflicht (vollständige ladungsfähige Anschrift, Tel., E-Mail) unterliegt, wenn eine eigene Homepage, Seite auf Facebook, Sedcard in der Model-Kartei oder anderswo betrieben wird!