Urheberrechtsseite für Fotografen und Models - Social Media Recht - Gegen den Bilderklau auf Facebook u.a. - Aufklärung und rechtliche Informationen

 Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit, die es in Deutschland noch gibt, ist in § 59 UrhG geregelt:

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Was bedeutet dies nun konkret?
Fotos dürfen von Gebäuden und Gärten, von Kunstwerken und allem anderen (außer Menschen) grundsätzlich immer gemacht und veröffentlicht werden, wenn diese von einem öffentlichen Weg oder einem öffentlichen Platz aus, ohne Hinzunahme von Hilfmitteln (Leiter, Fotodrohne, Betreten eines privaten anderen Grundstücks oder einer Wohnung), gefertigt wurden.

Hier gilt für Bauwerke grundsätzlich auch nur die äußere Ansicht, nichts von oben oder gar von innen!
Die Panoramafreiheit gilt auch nur für Werke, die sich dauerhaft an einem Platz befinden, also nicht für verhüllte oder verkleidete Objekte (z.B. Reichstagsverhüllung durch Künstler).
Sie gilt aber auch für die Ablichtung von Privathäusern von der Straße oder vom öffentlichen Gehweg aus.

Das Recht in diesem Zusammenhand auch Personen vor einem Bauwerk oder in einer Gartenanlage mit zu fotografieren besteht dann, wenn diese Person nur „Beiwerk“ im Sinne von § 23 KunstUrhG ist.

Wenn man sich auf einem öffentlich zugänglichen Grundstück bewegt, dieses aber Privateigentum ist (und sei es das einer staatlichen Stiftung), dann entfällt die Abbildungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt im März 2013 – Grundstückseigentümer – Fotos von Bauwerken und Gartenanlagen).

Bei einigen Bauwerken gilt es aber auch noch die Urheberrechte des Architekten zu beachten und im Ausland gilt die deutsche Panoramafreiheit natürlich nicht.
Dort gibt es teilweise strengere Regelungen oder auch mehr Freiheit. Hier gilt es ggf. vorher sich kundig zu machen.
Einige Ausnahmen finden sich z.B. hier: Pitopia

Nicht unter die Panoramafreit fallen zudem Fotos einzelner Personen im Rahmen von street photography / Straßenfotografie, wenn diese Personen nicht mehr nur „Beiwerk“ sind. Hier gilt es wieder das Kunsturhebergesetz zu beachten.